Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 3014b A - 6 - St 116

Bewertung des Grundbesitzes nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes
Wertansatz für Abbauland

Der (II R 24/06, BStBl 2008 II, S. 951) entschieden, dass ein an ein Braunkohleabbauunternehmen verpachtetes Grundstück, das ehemals landwirtschaftlich genutzt worden ist, zum Zeitpunkt des Braunkohleabbaus im Rahmen der Bedarfsbewertung weiterhin als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Laut BFH handelt es sich bei der Fläche nicht um Abbauland nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a i. V. m. § 43 Abs. 1 BewG, sondern um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Maßstab des § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG. Mit dem Abbau eines bergfreien Bodenschatzes im Tagebau erfährt das betroffene Grundstück noch keine andere Zweckbestimmung, wenn und solange das Eigentum an ihm nicht auf den Bergbauunternehmer übergeht und dieser verpflichtet ist, das Grundstück nach Beendigung des Abbaus zu rekultivieren. Solange der Grundstückseigentümer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht aufgegeben hat, hat er Anspruch auf die Bewertung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft.

Die Rechtsprechung des BFH ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen es sich um bergfreie Bodenschätze handelt. Für grundeigene Bodenschätze ist das Urteil nicht anwendbar. Für ehemals bodengeschätzte Flächen können die Ertragsmesszahlen als Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Liegen keine Bodenschätzungsergebnisse vor, können die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung oder des Betriebes die Grundlage der Bewertung bilden, wobei die letztgenannte Möglichkeit vorzuziehen ist.

Die o. g. BFH Entscheidung ist auch bei der Einheitsbewertung zur Abgrenzung der Vermögensarten anzuwenden.

Die geänderte Rechtsauffassung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Eine allgemeine Prüfung bereits durchgeführter Feststellungen ist nicht angezeigt. Sofern im Einzelfall bekannt wird, dass die bisherige Feststellung fehlerhaft ist, ist eine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung (§ 22 Abs. 3 BewG) zu prüfen.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 3014b A - 6 - St 116

Fundstelle(n):
RAAAD-44140