BGH Beschluss v. - VIII ZA 8/10

Berufungsurteil über die Räumung einer Mietwohnung: Bemessung der Revisionsbeschwer bei Beurteilung der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 114 ZPO

Instanzenzug: LG Dresden Az: 4 S 356/09vorgehend AG Dresden Az: 141 C 5022/08

Gründe

1Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (, NZM 2007, 499). Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 € einer Beschwer in Höhe von 12.025,44 €.

Ball                                       Dr. Hessel                                   Dr. Achilles

                Dr. Schneider                                   Dr. Bünger

Fundstelle(n):
XAAAD-44083