BGH Beschluss v. - VIII ZB 81/09

Mietrechtstreit auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete: Verfahrensunterbrechung in der Insolvenz des Mieters; Folgen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Gesetze: § 240 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO, § 568 S 2 Nr 2 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Instanzenzug: LG Schwerin Az: 5 T 242/09 Beschlussvorgehend AG Grevesmühlen Az: 5 C 353/08

Gründe

I.

1Die Beklagten zu 2 und 3 haben im Jahr 2004 vom Kläger ein Haus in B. zu einer monatlichen Miete von 610 € gemietet. Der (frühere) Beklagte zu 1 ist in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

2Mit Schreiben vom kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen eines zwei Monatsmieten übersteigenden Zahlungsrückstands fristlos. Die von ihm erhobene Räumungsklage hat der Kläger zunächst gegen den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter sowie gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Letztere hat er darüber hinaus auf Zahlung rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Die Klage ist der Beklagten zu 2 am zugestellt worden. Kurz zuvor, am , war auch über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

3Nach dem Hinweis des Beklagten zu 1, dass er das Mietobjekt nicht in Besitz genommen habe, hat der Kläger die Klage gegen diesen zurückgenommen und die Räumungsklage auf den Beklagten zu 3 erweitert.

4Das die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO festgestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Klägers mit Beschluss des Einzelrichters vom zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei.

II.

5Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine unter Verstoß gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGHZ 154, 200, 201).

6Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er - wie hier - grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ aaO, 202 ff.).

7Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

8Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nur ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängiger Prozess gemäß § 240 ZPO unterbrochen werden kann (, WM 2009, 332, Tz. 9 ff.).

Ball                                 Dr. Frellesen                                     Dr. Milger

            Dr. Achilles                                      Dr. Fetzer

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-44057