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LSG Bayern 16.03.2010 L 5 R 21/10 B ER, NWB 23/2010 S. 1810

Sozialrecht | Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln bei Betriebsprüfungen

Bei Betriebsprüfungen ist § 7a Abs. 7 SGB IV nicht anwendbar, also entfalten Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts insbesondere in Fällen der Schwarzarbeit i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG, wenn also der Arbeitgeber oder versicherungspflichtige Selbständige seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger aus Betriebsprüfungen, z. B. wegen Scheinselbstständigkeit, sind sofort zu zahlen.

Anmerkung:

Grundsatz ist, dass Beitragsnachforderungen sofort vollzogen werden. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Beim BSG ist aber noch die Frage anhängig, ob Schwa...

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