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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 536/05 E

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 20, EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2

Schuldverschreibung mit renditeabhängiger Kursentwicklung

Leitsatz

  1. Der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Einlösungsbetrag von nicht frei handelbaren und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kündbaren Economic Value Added-Zertifikaten (EVA-Anteile) mit einer Laufzeit von fünf Jahren, mittels derer ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung leitenden Angestellten des Emittenten eine Teilhabe an der Renditeentwicklung ermöglicht wird, stellt keinen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Vorteil dar, sondern beruht auf einer eigenständigen Sonderrechtsbeziehung, die einen vorrangigen Zusammenhang der Erträge mit der Überlassung des Kapitals begründet.

  2. Die Kurswertsteigerungen/-minderungen der EVA-Anteile stellen angesichts der begrenzten Einflussmöglichkeiten der zeichnungsberechtigten Arbeitnehmer kein die Kapitalüberlassung überlagerndes spezifisches berufliches Risiko der Erwerbshandlung dar.

  3. Ist das Entgelt für die Kapitalüberlassung fremdüblich, fehlt es an einem dem Arbeitnehmer verbleibenden Vorteil in Gestalt einer verdeckten Lohnzahlung.

  4. Der Differenzbetrag zwischen Ausgabe- und Einlösungskurs führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn weder die Kapitalrückzahlung noch die Höhe eines (Mindest-)Entgelts im Vorhinein sicher feststeht.

Fundstelle(n):
EAAAD-43920

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.04.2010 - 3 K 536/05 E

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