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BFH 20.04.2010 VI R 44/09, NWB 22/2010 S. 1732

Finanzgerichtsordnung | Anforderung an Revisionsbegründung

Nach dem müssen in der Revisionsbegründung die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen sollen. Der Revisionskläger hat sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Hierzu reicht der bloße Hinweis, das angefochtene Urteil stehe zu einer (genau bezeichneten) Entscheidung des BFH in Widerspruch, nicht aus.

Anmerkung:

Dass eine Revision zu begründen ist, hat einen guten Grund. Er besteht freilich nicht in erster Linie darin, dem BFH die Arbeit zu erleichtern, sondern die Begründung soll den unterlegenen Beteiligten dazu zwingen, seinen Rechtsstandpunkt (zumindest anhand der Entscheidungsbegründun...

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