BFH Beschluss v. - IX B 213/09

Entscheidung über einen höheren Verlustabzug nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs; keine Revisionszulassung bei Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); zudem liegt ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

2 1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Vorrang einer rechtswidrigen Änderung eines Steuerbescheids vor der —wegen der Festsetzung der Einkommensteuer auf Null vom Finanzgericht (FG) judizierten— Unzulässigkeit der Klage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit den zu diesem Thema in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen ist die Frage von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach kann ein auf Null lautender Einkommensteuerbescheid grundsätzlich nicht angefochten werden, da der Steuerpflichtige insoweit nicht beschwert und damit die Klage unzulässig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2000, 1465; BFH-Beschlüsse vom IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795; vom VIII B 106/06, BFH/NV 2007, 1164). Über einen höheren Verlustabzug kann nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (für das Streitjahr: § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) entschieden werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1465; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 795), und zwar nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern im Jahr des Abzugs (, BFH/NV 1998, 1356; BFH-Beschlüsse vom VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699; vom IX B 102/07, BFH/NV 2008, 1179).

3 Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das FG den Streitfall zutreffend entschieden. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO nicht erforderlich.

4 2. Im Kern setzen die Kläger ihre eigene Ansicht an die Stelle der des FG und rügen mit ihren —nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen— Einwänden eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, unter 1. c, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1280 Nr. 7
SAAAD-43762