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FG München Urteil v. - 6 K 4923/06 EFG 2010 S. 1250 Nr. 15

Gesetze: AO § 117, EurStRHUeb Art. 2 Fassung 1959-04-20, Bundesgesetz der Schweiz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 72, Bundesgesetz der Schweiz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 67, Bundesgesetz der Schweiz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 63

Verwertungsrecht bei Spezialitätsvorbehalt

Leitsatz

1. Stellt die Schweiz im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen einer deutschen Staatsanwaltschaft Beweismittel zur Verfügung, sind die Bedingungen, die die Schweiz an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten. Haben danach die Schweizer Institutionen ein Verwertungsverbot verfügt (sog. Spezialitätsvorbehalt), richtet sich dessen Reichweite nicht nach dem zugrunde liegenden Recht der Schweiz, sondern nur nach dem Wortlaut der maßgeblichen Auflagen.

2. Haben die Schweizer Institutionen die direkte und indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, besteht im steuerlichen Veranlagungsverfahren und im hieran anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren ein Verwertungsverbot der unter dem Spezialitätsvorbehalt gelieferten Beweismittel. Das finanzgerichtliche Verfahren ist Teil des fiskalischen Verwaltungsverfahrens i.S. d. Spezialitätsvorbehalts.

3. Rechtsfolge des Verwertungsverbots ist, dass die Verböserungen im finanzgerichtlichen Verfahren, die sich bei der Veranlagung ergeben haben, rückgängig zu machen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 207 Nr. 7
DStRE 2011 S. 584 Nr. 9
EFG 2010 S. 1250 Nr. 15
KAAAD-43662

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FG München, Urteil v. 16.03.2010 - 6 K 4923/06

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