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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 1162/2009

Gesetze: EStG §§ 4 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 2 KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Ertragsteuerliche Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen

Leitsatz

Eine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG setzt bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) voraus, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht und sich auf den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) auswirkt; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.

Fundstelle(n):
VAAAD-43654

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.02.2010 - 7 K 1162/2009

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