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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 18/2006

Gesetze: UStG 1999 §§ 2, 6a, 15AO § 34BGB §§ 31, 166

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Tarnfirma; - Fehlende Unternehmereigenschaft einer Tarnfirma; - Kein Schutz des guten Glaubens an die Unternehmereigenschaft; - Bei Einbindung in kriminelle Geschäfte jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit kein Vorsteuerabzug; - Zurechnung der Kenntnis bzw. Kennenmüssen eines Geschäftsführers zur vertretenen Gesellschaft; - Voraussetzungen und Nachweispflichten bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Leitsatz

Hat eine Firma (Tarnfirma) nur die Aufgabe, durch Rechnungsstellung die betrügerischen Absichten der Hintermänner zu verdecken, kommt ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nicht in Betracht.

Einer juristischen Person (Tarnfirma) fehlt bei Anwendung der Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft die Selbständigkeit und damit die Unternehmereigenschaft, wenn sie sich nur als willenloses Werkzeug eines anderen darstellt.

Fehlt es objektiv am Tatbestandsmerkmal der Unternehmereigenschaft, kommt ein Gutglaubensschutz nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
LAAAD-43653

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.11.2009 - II 18/2006

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