14 Monate nach dem Bewertungsstichtag erfolgter Grundstücksverkauf als neue Tatsache bei der „Bedarfsbewertung” im Hinblick
auf den gemeinen Wert des Grundstücks am Bewertungsstichtag
Leitsatz
1. Wird im Falle der Bedarfsbewertung der niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks erst nach der Bestandskraft des Feststellungsbescheides
geltend gemacht, kann dieser gemeine Wert nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen einer Änderung des bestandskräftigen
Feststellungsbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt sind.
2. Bei einem Grundstücksverkauf zu einem Kaufpreis, der unter dem nach steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten „Bedarfswert”
des Grundstücks liegt, ist der niedrigere, im normalen Geschäftsverkehr zustandegekommene Kaufpreis auch dann eine neue Tatsache
i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Bezug auf den am Bewertungsstichtag bestehenden Verkehrswert des Grundstücks, wenn der Kaufvertrag
nicht innerhalb eines Jahres, sondern erst rund 14 Monate nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossen worden ist.
3. Hat die nicht durch einen Steuerberater vertretene Klägerin noch vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen den urspünglichen
Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes das streitige Grundstück verkauft, so kann ihr als steuerlicher Laiin
kein grobes Verschulden angelastet werden, wenn sie –entsprechend den damaligen amtlichen Anleitungen zu den Steuererklärungen
– dem Kaufvertrag bei der Feststellung des Grundbesitzwertes keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen hat, weil er nicht
innerhalb eines Jahres nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossen worden ist, und wenn sie deswegen nicht rechtzeitig Einspruch
gegen den Feststellungsbescheid eingelegt hat.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1097 Nr. 14 CAAAD-43643
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.03.2010 - 3 K 3258/06 B
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