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FG München Urteil v. - 14 K 1705/07 EFG 2010 S. 1270 Nr. 15

Gesetze: UStG 2005 § 17 Abs. 1 S. 2, UStG 2005 § 17 Abs. 2 Nr. 1, UStG 2005 § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, InsO § 17

Vorsteuerberichtigung bei Organträger nach Insolvenz der Organgesellschaft

Leitsatz

1. Beantragt die Organgesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, tritt die Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 UStG 2005 bereits mit der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein.

2. Endet die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers und damit die umsatzsteuerliche Organschaft erst nach bzw. gleichzeitig mit der Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten, richtet sich der in Folge der Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten entstehende Vorsteuerrückforderungsanspruch gegen den Organträger (hier: Beendigung der wirtschaftlichen Eingliederung durch Einstellung der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft und durch Kündigung des Mietvertrags über die Geschäftsräume der Organgesellschaft im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 558 Nr. 9
EFG 2010 S. 1270 Nr. 15
TAAAD-43633

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FG München, Urteil v. 26.02.2010 - 14 K 1705/07

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