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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 8172/06 B, 12 K 8174/06 B

Gesetze: KStG 1999 § 23KStG 1999 § 27 Abs. 1KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2KStG 1999 § 2 Nr. 1 Richtlinie 435/90/EWG Art. 5 Abs. 3 EStG§ 4 Abs. 4 EStG § 50d EG Art. 43 EG Art. 48 KStG § 8b

Körperschaftsteuersatz für aufgrund inländischer Betriebsstätten beschränkt körperschaftsteuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften

Betriebsstättensteuersatz

Erhebung von Kapitalertragsteuer für Dividenzahlungen fiktiv gleichzustellender inländischer Tochtergesellschaften an ausländische Muttergesellschaften

vGA wegen überhöhter Managementvergütungen und Werbeaufwendungen

Leitsatz

1. Die Körperschaftsteuer ist nach einem gespliteten Satz zu erheben, da eine in Deutschland durch eine rechtlich unselbständige Betriebsstätte tätige Körperschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat steuerlich im Grundsatz nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden darf, als hätte sie anstelle der Betriebsstätte eine inländische Tochtergesellschaft errichtet, die ihren Gewinn an ihre Muttergesellschaft ausschüttet. Dabei ist auf den ausschüttungsfähigen Teil des zu versteuernden Einkommens der jeweils maßgebliche Ausschüttungssteuersatz und auf den restlichen Teil (einschließlich des Betrags der Körperschaftsteuer als nicht abziehbarer Ausgabe) der jeweils maßgebliche Thesaurierungssteuersatz anzuwenden. Ergibt sich anhand dieser Berechnung eine höhere Körperschaftsteuerbelastung als bei Anwenden des sog. Betriebsstättensteuersatzes nach § 23 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 1 KStG 1999 auf das gesamte zu versteuernde Einkommen, ist letzterer anzuwenden (Günstigerprüfung; entgegen IV B 7 – S 2800/07/0001, BStBl I 2007, 766).

2. Bei der Berechnung der die beschränkt körperschaftsteuerpflichtige niederländische Kapitalgesellschaft treffenden Steuerbelastung ist keine auf den als ausgeschüttet geltenden Gewinn berechnete Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen (Annahme der Vermeidung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen an ausländische Muttergesellschaften durch Nichterhebung von Kapitalertragsteuer, entgegen , BFH/NV 2009, 1543 im Fall eines in der Schweiz ansässigen Dividendenempfängers).

3. Zahlungen einer niederländischen Kapitalgesellschaft mit inländischen Betriebsstätten an die Geschäftsführer ihrer mittelbaren Gesellschafter aufgrund von Management-Verträgen, die als Geschäftsführeranstellungsverträge anzusehen sind, weil sie Regelungen zur Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall enthalten, die vertraglichen Soll-Arbeitsstunden faktisch die gesamte Arbeitszeit binden und vorwiegend Geschäftsführertätigkeiten umfassen, sind soweit sie die Gehälter von Geschäftsführern übersteigen als unangemessen anzusehen und führen zur Annahme von vGA.

4. Zahlungen zur Anmietung eines Busses zu Werbezwecken sind als vGA anzusehen, wenn das Produkt, das mit Hilfe des Busses beworben werden soll, aufgrund eines Lizenzvertrages einer Schwestergesellschaft zur wirtschaftlichen Verwertung überlassen worden ist, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Produkts der Schwestergesellschaft zufällt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 24
DStRE 2010 S. 1177 Nr. 19
IAAAD-43628

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.12.2009 - 12 K 8172/06 B, 12 K 8174/06 B

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