Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 3837/7

Erbschaftsteuer; Fortführung der Stundung nach § 25 ErbStG bei ausgetauschtem Zuwendungsgegenstand

Bezug:

Anbei übersende ich den als Urteil wirkenden mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Der BFH hat entschieden, dass die Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG im Falle der Veräußerung des Zuwendungsgegenstandes im Umfang des weiterbestehenden Nießbrauchsrechts fortzuführen ist, wenn sich der Schenker bereits in der Schenkungsabrede die Fortsetzung des vorbehaltenen Nießbrauchs am Erlös ausbedungen hat. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu R 85 Abs. 4 Satz 4 ErbStR.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird in den Fällen, in denen für eine Veräußerung des nießbrauchsbelasteten Zuwendungsgegenstandes die Übertragung des Nießbrauchs auf das Surrogat bereits in der Schenkungsabrede vereinbart wurde, nicht mehr an R 85 Abs. 4 Satz 4 ErbStR festgehalten. Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg bittet, die Erbschaftsteuerfinanzämter entsprechend zu informieren und den Erlass in die Erbschaftsteuerkartei aufzunehmen (ErbSt-Kartei BW § 25 ErbStG Karte 12).

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3837/7

Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 1384 Nr. 27
UVR 2010 S. 203 Nr. 7
PAAAD-43416