BGH Beschluss v. - VII ZR 247/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Karlsruhe, 9 U 150/08 vom LG Konstanz, 2 O 386/06 vom

Gründe

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Nach den letzten, dem Senat nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin ist diese durch das Berufungsurteil mit mehr als 20.000 EUR beschwert. Dieser letzte Vortrag dazu ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners zu berücksichtigen, da die Wertfestsetzung von Amts wegen zu erfolgen hat, wobei auch nachgereichte Angaben zu berücksichtigen sind.

2. Die Rüge, das angefochtene Urteil enthalte keinen Tatbestand, keine Anträge und die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seien nicht protokolliert, rechtfertigen die Zulassung der Revision ungeachtet der vom XII. Zivilsenat geäußerten Bedenken (Urteil vom - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97, 104) schon deshalb nicht, weil sich nach Auffassung des Senats aus der Tenorierung und den Entscheidungsgründen ausreichende Feststellungen zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den Ausführungen des Sachverständigen sowie auch zu den gestellten Anträgen ergeben (vgl. , NJW-RR 2003, 1006 und Beschluss vom - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057).

Im Übrigen wird auf die Entscheidung des V. Zivilsenats vom - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712 hingewiesen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
EAAAD-43343