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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 6 V 3308/05 A (K,G)

Gesetze: EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4, KStG § 8 Abs. 1, FGO § 69

Kürzung von Pensionsrückstellungen wegen Überversorgung

Leitsatz

  1. Beruft sich der als Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer GmbH tätige Stpfl. darauf, dass die ihm zugesagte Pension ungeachtet der späteren Herabsetzung des laufenden Gehalts im Zusagezeitpunkt unter Berücksichtigung der 75%-Überversorgungsgrenze nicht überhöht gewesen sei, muss er darlegen, in welcher Höhe er im Zusagejahr und in den Folgejahren Aktivgehälter bezogen und in welchem Umfang er seine Arbeitszeit der pensionsverpflichteten GmbH gewidmet hat.

  2. Anderenfalls kann dahinstehen, ob eine Herabsetzung des laufenden Gehalts generell eine Minderung der Rückstellung nach § 6a EStG zur Folge hat und ob dieses nur in dem Fall ausgeschlossen ist, der in Tz. 19 des , BStBl I 1045 („Wechsel des Beschäftigungsgrades”) ausdrücklich genannt wird.

  3. Die Angemessenheit der Gesamtvergütung betrifft nur die Frage einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung, ist aber für die Berechnung der Rückstellung nach § 6a EStG ohne Bedeutung.

Fundstelle(n):
VAAAD-43252

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 10.01.2006 - 6 V 3308/05 A (K,G)

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