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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 237/08

Gesetze: VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 16 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 50 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 1 MOG § 6 Abs. 1 Nr. 1 MOG § 14 Abs. 1. S. 1

Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Vorlage von gefälschten Einfuhrnachweisen

Leitsatz

  1. Sind die 2003 bei der Ausfuhr von deutschem Feta-Käse in den Kosovo vorgelegten Nachweise für die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im Kosovo mit gefälschten Zollstempeln versehen, können die Ankunftsnachweise nicht anerkannt werden.

  2. Der zu unrecht erstattete Betrag ist nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 zu erstatten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-43248

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.02.2010 - 4 K 237/08

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