Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
Erläuterungen
1 Im Falle einer Änderung der StBGebV hat der Berater darzulegen, dass der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach Inkrafttreten der Änderung erteilt worden ist.
2 Wegen des Inkrafttretens der Änderungs-Verordnungen s. § 49 StBGebV.
3 Da die dritte ÄndVO am 28. 8. 1998 in Kraft getreten ist (s. § 49), galten die (alten) Gebühren, aufgrund einer Pauschalvereinbarung gem. § 14 StBGebV, noch bis 31. 12. 1998. Diese besondere Vorschrift in § 47a für Pauschalvergütungen, wenn sich die StBGebV im Laufe eines Kalenderjahres ändert, ist – worauf Feiter in NWB F. 30 S. 1169/1170 mit Recht hinweist – nicht verständlich. Denn die Pauschalvereinbarung enthält typischerweise einen festen Betrag, der sich nicht aus jetzt oder zum Jahresende zu erhöhenden Einzelgebühren zusammensetzt.