Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 47 Anwendung
Erläuterungen
1 Die Gebührenverordnung ist grundsätzlich auf alle Fälle anzuwenden, mit deren Erledigung der Steuerberater nach Inkrafttreten der Verordnung, d. h. nach dem 1. 4. 1982 begonnen hat. So auch .
2 Für den Fall jedoch, dass der Steuerberater mit seinem Auftraggeber längerfristige Vereinbarungen getroffen hat, enthält § 47 Abs. 2 StBGebV wiederum eine Ausnahmeregelung: Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden. Stichtag für das Bestehen bzw. den Ablauf derartiger alter Vereinbarungen war also der 1. 4. 1984.
3 Wegen der erstmaligen Anwendung von Vorschriften, die diese StBGebV ändern, s. § 47a StBGebV.