Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 46 Vergütung bei Prozesskostenhilfe
Erläuterungen
1 Die Vergütung der Prozesskostenhilfe für Verfahren vor den Finanzgerichten greift ein, wenn der Berater nach § 142 FGO beigeordnet wurde. Der Vergütungsanspruch richtet sich nach den §§ 45 ff. RVG und dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe. Ab einem Streitwert von 3 000 € sind die Prozesskostenhilfe-Gebühren geringer als die eines Wahlprozessbevollmächtigten.
2 Nach § 16 Ziff. 2 RVG bildet das sog. Prozesskostenhilfe-Verfahren und das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit. Daher entstehen die Gebühren für das Prozesskostenhilfe-Verfahren nur dann, wenn die Hauptsache nicht durchgeführt wird.
3 Nach VV-Nr. 3335 RVG steht dem Berater eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0 vom Streitwert zu. Diese Verfahrensgebühr wird auf die Verfahrensgebühr des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach VV-Nr. 3205 RVG angerechnet. Sollte es ausnahmsweise in einem Prozesskostenhilfe-Prüfverfahren zu einem gerichtlichen Termin kommen, so entsteht die Terminsgebühr nach VV-Nr. 3104 RVG mit einem Satz von 1,2.