Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 44 a. F. Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der Vollziehung
Erläuterungen
1. Anwendungsbereich
1 Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungswege vollstrecken. Mit diesem Satz beginnt der 6. Teil der AO (§§ 249 – 346), der das Verwaltungsvollstreckungsverfahren regelt. Zum Verwaltungszwangsverfahren gehören nicht nur die Zwangsmittel im engeren Sinne (§§ 328 – 335 AO), sondern das gesamte Verwaltungsvollstreckungsverfahren ( §§ 249 ff. AO und landesrechtliche Vorschriften). Bei der Tätigkeit in diesem Verfahren erhält der Steuerberater Gebühren nach § 44 Abs. 1 StBGebV.
§ 44 Abs. 2 StBGebV regelt den Fall, in dem der Berater die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf betreibt.
2. Gebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
2 Bei einem Tätigwerden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erhält der Berater analog zur Regelung in den §§ 41 – 43 StBGebV die Geschäftsgebühr, die Besprechungsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr. Die Gebühr ist aber nicht – und das ist ein wichtiger Unterschied – als Rahmengebühr ausgestattet, ... /