Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 40 Verfahren vor Verwaltungsbehörden
Erläuterungen
I. Allgemeines
1. Anwendung der Vorschrift
1 Im Anschluss an das steuerliche Verwaltungsverfahren (Erstellen der Steuererklärungen, Prüfen der Steuerbescheide) kann sich ggf. ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gem. §§ 347 ff. AO anschließen, in den meisten Fällen durch Einlegen eines Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt, insbesonderegegen einen Steuerbescheid. Neben diesen förmlichen außergerichtlichen Rechtsbehelfen werden im Schrifttum überwiegend auch die nichtförmlichen Rechtsbehelfe wie Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde unter den gebührenrelevanten Tatbeständen dieser Vorschrift genannt.
2 Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beginnt also mit dem einzulegenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Finanzbehörde, und es endet mit dem Einreichen der Klage vor dem Finanzgericht oder mit der letzten außergerichtlichen Entscheidung.
3 Wird der Berater mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs beauftragt, so erhält er hierfür die Geschäftsgebühr. Die Besprechungsgebühr (§ 42 a. F. StBGebV) und die Beweisaufnahmegebühr (§ 43 a. F. StBGebV) wurden ab dem 1. 1. 2007 aufgehoben. Die Vorschrift wurde dem RVG a...