Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 40 a. F. Verfahren vor Verwaltungsbehörden
Erläuterungen
1. Anwendungsbereich der Vorschrift
1 Im Anschluss an das steuerliche Verwaltungsverfahren (Erstellen der Steuererklärung, Prüfen des Steuerbescheids) kann sich ggf. ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gem. §§ 347 ff. AO anschließen, in den meisten Fällen durch Einlegen des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid, vgl. § 348 AO. Der andere außergerichtliche Rechtsbehelf ist die Beschwerde ( § 349 AO). Neben diesen förmlichen außergerichtlichen Rechtsbehelfen werden im Schrifttum überwiegend auch die nichtförmlichen Rechtsbehelfe wie Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde unter den gebührenrelevanten Tatbeständen dieser Vorschrift genannt (s. u. Rn. 18).
2 Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beginnt also mit dem einzulegenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Finanzbehörde, und es endet mit dem Einreichen der Klage vor dem Finanzgericht oder mit der Anerkennung der letzten außergerichtlichen Entscheidung.
3 Wird der Berater mit dem Einlegen des Rechtsbehelfs beauftragt, so erhält er dafür eine entsprechende Vergütung. Diese Vergütung (Geschäftsgebühr – Besprechungsgebühr – Beweisaufnahmegebühr) ist i...