Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 4 Vereinbarung der Vergütung
Erläuterungen
I. Grundgedanke der Vorschrift
1 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit verpflichtet den Berufsangehörigen nicht dazu, zu den gesetzlichen Gebühren tätig zu werden. Vertragsfreiheit hat grundsätzlich Vorrang. Der Berufsangehörige kann mit gewissen Beschränkungen eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vergütung vereinbaren. Im „Allgemeinen Teil” der amtlichen Begründung geht der Gesetzgeber davon aus, dass Abweichungen von den vorgesehenen Gebühren dieser VO zivil- und preisrechtlich möglich sind. Dies gelte sowohl für Gebührenüber- als auch für Gebührenunterschreitungen. Die berufsrechtlichen Grenzen einer Unter- oder Überschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu überwachen, gehört nach der Begründung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung zu den Aufgaben der beruflichen Selbstverwaltungskörperschaften.
2 Die Vereinbarung einer höheren Vergütung ist in § 4 StBGebV geregelt, die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung nicht. Sie ist aber nicht ausgeschlossen. Sie fand ihre Grenze in der Berufsordnung, denn nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BOStB war eine Unterschreitung der angemessenen Gebühr berufswidrig. Nur ausnahmsweise durfte der Steuerberater ...