Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Unter Vermögensstatus ist die Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden zu verstehen. Ein Finanzstatus (oder Liquidationsstatus) enthält zusätzliche Angaben über die Fälligkeit der Vermögenswerte und Schulden, ggf. mit Verwertungsmöglichkeiten.
2 Die Erstellung eines Vermögens- oder Finanzstatus gilt nur für steuerliche Zwecke.
3 Häufige Anwendungsfälle sind Anträge auf:
Stundung oder Teilzahlungsbewilligung, § 222 AO.
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, § 163 AO
Erlass, § 227 AO
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, § 258 AO
Aufstellung des Vermögensverzeichnisses bei eidesstattliche Versicherung, § 284 AO
4 Die jeweilige Antragsgebühr entsteht zusätzlich zu der Gebühr nach § 37 StBGebV.
5 Stellt der Steuerberater einen Vermögensstatus oder Finanzstatus für nicht-steuerliche Zwecken auf, so erhält er für eine vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StBerG nach §§ 612, 632 BGB die Vergütung entsprechend § 37 StBGebV.
II. Gebührenberechnung
6 Die Vorschrift des § 37 StBGebV unterscheidet drei verschiedene Tätigkeiten:
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Tätigkeit | Gebühren- rahmen |
Erstellung eines Vermögens- ode... |