Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 34 Lohnbuchführung
Erläuterungen
I. Überblick
1. Bedeutung der Vorschrift
1 „Für die Lohnbuchführung sind je nach Art der Tätigkeit die Zeitgebühr oder eine Betragsrahmengebühr vorgesehen” (amtliche Begründung). Die Vorschrift des § 34 StBGebV ähnelt von ihrem Aufbau her den §§ 32 und 33 StBGebV. Sie beginnt in Abs. 1 mit der Einrichtung der Lohnbuchführung (vgl. § 32 StBGebV hinsichtlich Buchführung) und schlüsselt in den weiteren Absätzen 2 bis 4 die Tätigkeiten (Führung der Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnungen für die einzelnen Arbeitnehmer) je nach dem Grad der Beteiligung des Auftraggebers auf. Die Absätze 2 bis 4 entsprechen in ihrer Strukturierung damit in etwa den Absätzen 1 bis 4 des § 33 StBGebV.
2 Die 3. ÄVStBGebV hat wegen der Kostensteigerungen die Gebühren für die personalintensiven Tätigkeiten erhöht (in § 34 Abs. 1 bis 3 GebV). Daneben wurde Abs. 4 der technischen Entwicklung in der Datenverarbeitung analog zu § 33 Abs. 4 GebV angepasst.
3 § 34 Abs. 5 StBGebV regelt die Gebühren für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung und entspricht somit § 33 Abs. 7 StBGebV (Sonstige Tätigkeiten im Z...