Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift des § 21 StBGebV behandelt die Erteilung von Rat und Auskunft – eine Tätigkeit, die für den Beruf des Steuerberaters, wie in der Berufsbezeichnung deutlich zum Ausdruck kommt, typisch ist und sein Berufsbild prägt. Dennoch fallen die vielfältigen Tätigkeiten des Berufsangehörigen, mit denen er es in der Hauptsache zu tun hat (Buchführung, Abschlüsse, Bilanzierungsfragen, Steuererklärungen, Rechtsbehelfe), nicht unter § 21 StBGebV, weil sie als besondere Gebührentatbestände in der StBGebV aufgeführt und hierfür spezielle Vorschriften geschaffen worden sind (vgl. insbesondere §§ 24 ff. StBGebV). Der Vorschrift kommt daher in der Praxis eine wesentlich geringere Bedeutung zu, als nach der Überschrift („Rat und Auskunft”) zu vermuten wäre. Sie ist nur verständlich, wenn man an die Bestrebungen denkt, die StBGebV möglichst weitgehend mit der BRAGO bzw. RVG in Einklang zu bringen, wie dies in den vorhergehenden Paragraphen schon mehrfach angedeutet wurde. Der § 21 StBGebV ist – wie die Begründung auch eindeutig herausstellt – der Vorschrift des § 20 BRAGO bzw. VV-Nr. 2102 a. F. nachgebildet. Er entspricht der letztgenannten Vorschrift wörtlich, womit er den tatsächlichen Verhältnissen in der Steuerberaterpraxis nicht gerecht werden kann. Den „Wert des Interesses” bei der Erteilung von Rat und Auskunft zu ermitteln und diese Tätigkeit von den mit ihr oft zusammenhängenden weiteren, ggf. anderen gebührenpflichtigen Tatbeständen und Tätigkeiten abzugrenzen, begegnet erheblichen Schwierigkeiten. Auch die Frage, ob es sich bei der Erteilung von Rat und Auskunft um eine oder um mehrere Angelegenheiten handelt, ist oft schwierig zu entscheiden. Schließlich sind selbst die Grenzen zwischen Rat und Auskunft, die für die Ermittlung des Rahmensatzes ( / /