Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 10 Wertgebühren
Erläuterungen
I. Grundgedanke der Vorschrift
1 Für den weitaus überwiegenden Teil der beruflichen Tätigkeit sieht die StBGebV die Wertgebühr vor. Die Wertgebühr ist grundsätzlich eine Rahmengebühr. Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E, die mit Ausnahme der Tabelle D (Landwirtschaftliche Buchführung) sämtlich von einem Gegenstandswert ausgehen und jeweils eine volle Gebühr ( 10/10 ) für den jeweiligen Gegenstandswert ausweisen.
2 Soweit der Gegenstandswert durch die StBGebV bestimmt wird, ist dieser maßgebend. Soweit sie durch die GebV nicht bestimmt sind, gilt als Gegenstandswert der Wert des Interesses ( § 10 Abs. 1 Satz 2 StBGebV). So ist z. B. für die sonstigen Einzeltätigkeiten, die in § 23 StBGebV aufgeführt sind, für die aber die GebV keinen besonderen Gegenstandswert vorschreibt, der Wert des Interesses maßgebend ( § 10 Abs. 1 Satz 2 StBGebV).
II. Gegenstandswert
3 In den meisten Fällen wird der Gegenstandswert unmittelbar durch die StBGebV bestimmt, z. B. für Steuererklärungen in § 24 StBGebV.
4 Ist der Gegenstandswert nicht bestimmt, so muss er, wie oben aus...