Bundesministerium der Finanzen - IV D 3 - S 7160 h/09/10001 BStBl 2010 I S. 563

Steuerbefreiung gemäߧ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG für die Verwaltung von Investmentvermögen nach demInvestmentgesetz

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG für die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere der (Abbey National), BStBl 2010 II S. 567, und (JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, The Association of Investment Trust Companies, BStBl 2010 II S. 573, Folgendes:

I. Anwendungsgrundsätze

1. Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (InvG)

1 Der Begriff der „Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz bezieht sich nur auf das Objekt der Verwaltung, das Investmentvermögen und nicht auch auf die Verwaltungstätigkeit als solche. Demzufolge sind andere Tätigkeiten nach dem InvG als die Verwaltung, insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Investmentvermögen sowie sonstige Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 InvG, nicht steuerbegünstigt.

2 Unter die Steuerbefreiung fällt die Verwaltung inländischer Investmentvermögen nach dem InvG sowie die Verwaltung ausländischer Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 8 InvG, für die Investmentanteile ausgegeben werden, die die Bedingungen von § 2 Absätze 9 oder 10 InvG [1] erfüllen, und die Verwaltung von Spezial-Sondervermögen nach § 91 InvG. Nicht begünstigt ist die Verwaltung von geschlossenen Fonds, weil diese Fonds nicht unter das InvG fallen.

3 Die Anwendung der Steuerbefreiung setzt das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs voraus.

Verwaltung des Investmentvermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft

Durch die Verwaltung des Investmentvermögens erfüllt die Kapitalanlagegesellschaft ihre gegenüber den Anlegern aufgrund des Investmentvertrags bestehenden Verpflichtungen. Dabei können die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Es liegt eine Verwaltungsleistung gegenüber den Anlegern als Leistungsempfänger vor.

Verwaltung des Investmentvermögens durch eine Investmentaktiengesellschaft

Hat das Investmentvermögen die Organisationsform einer Investmentaktiengesellschaft, ist der Anleger Aktionär. Seine konkrete Rechtsstellung richtet sich nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und der Satzung der Investmentaktiengesellschaft. Soweit keine separate schuldrechtliche Vereinbarung über die Erbringung einer besonderen Verwaltungsleistung besteht, ist insofern kein Leistungsaustausch zwischen der Investmentaktiengesellschaft und ihren Aktionären anzunehmen. Der Anspruch auf die Verwaltungsleistung ergibt sich aus der Gesellschafterstellung. Die Verwaltung des Investmentvermögens durch die Investmentaktiengesellschaft ist insoweit ein nicht steuerbarer Vorgang.

Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten durch eine Kapitalanlagegesellschaft

Beauftragt eine Kapitalanlagegesellschaft einen Dritten mit der Verwaltung des Sondervermögens, erbringt dieser eine Leistung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft, indem er die ihr insoweit obliegende Pflicht erfüllt. Der Dritte wird ausschließlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der Kapitalanlagegesellschaft tätig, so dass er auch nur ihr gegenüber zur Leistung verpflichtet ist.

Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten bei der Investmentaktiengesellschaft

Beauftragt die selbstverwaltete Investmentaktiengesellschaft einen Dritten mit der Wahrnehmung von Aufgaben, so erbringt der Dritte ihr gegenüber eine Leistung, da grundsätzlich der selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaft die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel obliegt.

Beauftragt die fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft (§ 96 Abs. 4 InvG) eine Kapitalanlagegesellschaft mit der Verwaltung und Anlage ihrer Mittel, ist die Kapitalanlagegesellschaft Vertragspartnerin des von ihr mit bestimmten Verwaltungstätigkeiten beauftragten Dritten. Dieser erbringt somit auch nur gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und nicht gegenüber der Investmentaktiengesellschaft eine Leistung.

4 Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon anzuwenden, in welcher Rechtsform der Leistungserbringer auftritt. Für die Steuerbefreiung ist auch unerheblich, dass § 16 Abs. 2 InvG (Auslagerung) verlangt, dass bei der Übertragung der Portfolioverwaltung ein für Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassenes Unternehmen, das der öffentlichen Aufsicht unterliegt, benannt wird.

2. Ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten als Gegenstand der Steuerbefreiung

5 Für Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Investmentvermögen, die nach § 16 Abs. 1 InvG auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, kann ebenfalls die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Zur steuerfreien Verwaltung gehören auch Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung eines Investmentvermögens durch einen außen stehenden Verwalter, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind. Rein materielle oder technische Dienstleistungen, die in diesem Zusammenhang erbracht werden, wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Ob die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung eines Sondervermögens durch einen außen stehenden Verwalter ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, ist danach zu beurteilen, ob die übertragenen Aufgaben für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft/Investmentaktiengesellschaft unerlässlich sind und ob der außen stehende Verwalter die Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen hat. Vorbereitende Handlungen, bei denen sich die Kapitalanlagegesellschaft/Investmentaktiengesellschaft eine abschließende Entscheidung vorbehält, bilden regelmäßig nicht ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes.

6 Für die Beurteilung der Steuerbefreiung ist im Übrigen grundsätzlich ausschließlich die Art der ausgelagerten Tätigkeiten maßgebend und nicht die Eigenschaft des Unternehmens, das die betreffende Leistung erbringt. § 16 InvG ist insoweit für die steuerliche Beurteilung der Auslagerung ohne Bedeutung. Soweit Aufgaben der Kapitalanlage- bzw. Investmentgesellschaften von den Depotbanken wahrgenommen oder auf diese übertragen werden, die zu den administrativen Tätigkeiten der Kapitalanlage- bzw. Investmentaktiengesellschaft und nicht zu den Tätigkeiten als Verwahrstelle gehören, kann die Steuerbefreiung auch dann in Betracht kommen, wenn sie durch die Depotbanken wahrgenommen werden.

3. Steuerfreie Verwaltungstätigkeiten

7 Insbesondere folgende Tätigkeiten der Verwaltung eines Investmentvermögens durch die Kapitalanlagegesellschaft, die Investmentaktiengesellschaft oder die Depotbank sind steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG:

  • Portfolioverwaltung,

  • Ausübung des Sicherheitsmanagements (Verwalten von Sicherheiten, sog. Collateral Management, das im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften nach § 54 Abs. 2 InvG Aufgabe der Kapitalanlagegesellschaft ist),

  • Folgende administrative Leistungen, soweit sie nicht dem Anteilsvertrieb dienen:

    • Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen (u. a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von Jahresberichten und sonstiger Berichte),

    • Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch für potentielle Neukunden,

    • Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung des Anteilspreises),

    • Überwachung und Einhaltung der Rechtsvorschriften (u. a. Kontrolle der Anlagegrenzen und der Marktgerechtigkeit),

    • Führung des Anteilinhaberregisters,

    • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung,

    • Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (diese Aufgabe wird nach § 23 Abs. 1 InvG von der Depotbank ausgeführt),

    • Erstellung von Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand und Zertifikate, ausgenommen Erstellung von Steuererklärungen),

    • Führung gesetzlich vorgeschriebener und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebener Aufzeichnungen,

    • die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Prospekterstellung.

8 Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die vorgenannten administrativen Leistungen kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Erbringt eine Kapitalanlagegesellschaft, eine Investmentaktiengesellschaft oder eine Depotbank Verwaltungsleistungen bezüglich des ihr nach dem InvG zugewiesenen Investmentvermögens, kann die Steuerbefreiung unabhängig davon in Betracht kommen, ob ggf. nur einzelne Verwaltungsleistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht werden.

4. Steuerpflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung

9 Insbesondere folgende Tätigkeiten können nicht als Tätigkeiten der Verwaltung eines Investmentvermögens angesehen werden und fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, soweit sie nicht Nebenleistungen zu einer nach Rz. 7 steuerfreien Tätigkeit sind:

  • Erstellung von Steuererklärungen,

  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung wie allgemeine Rechercheleistungen, insbesondere

    • die planmäßige Beobachtung der Wertpapiermärkte,

    • die Beobachtung der Entwicklungen auf den Märkten,

    • das Analysieren der wirtschaftlichen Situation in den verschiedenen Währungszonen, Staaten oder Branchen,

    • die Prüfung der Gewinnaussichten einzelner Unternehmen,

    • die Aufbereitung der Ergebnisse dieser Analysen.

  • Beratungsleistungen mit oder ohne konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlungen,

  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anteilsvertrieb, wie z. B. die Erstellung von Werbematerialien.

5. Andere steuerpflichtige Tätigkeiten

10 Nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei sind insbesondere alle Leistungen der Depotbank als Verwahr- oder Kontrollstelle gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft. Dies sind insbesondere folgende Leistungen:

  • Verwahrung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens; hierzu gehören z. B.:

    • die Verwahrung der zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere, Einlagenzertifikate und Bargeldbestände in gesperrten Depots und Konten,

    • die Verwahrung von als Sicherheiten für Wertpapiergeschäfte oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte verpfändeten Wertpapieren oder abgetretenen Guthaben bei der Depotbank oder unter Kontrolle der Depotbank bei einem geeigneten Kreditinstitut,

    • die Übertragung der Verwahrung von zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapieren an eine Wertpapiersammelbank oder an eine andere in- oder ausländische Bank,

    • die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit Drittverwahrern;

  • Leistungen zur Erfüllung der Zahlstellenfunktion,

  • Einzug und Gutschrift von Zinsen und Dividenden,

  • Mitwirkung an Kapitalmaßnahmen und der Stimmrechtsausübung,

  • Abwicklung des Erwerbs und Verkaufs der Vermögensgegenstände inklusive Abgleich der Geschäftsdaten mit dem Broker; hierbei handelt es sich nicht um Verwaltungstätigkeiten, die von der Kapitalanlagegesellschaft auf die Depotbank übertragen werden könnten, sondern um Tätigkeiten der Depotbank im Rahmen der Verwahrung der Vermögensgegenstände;

  • Leistungen der Kontrolle und Überwachung, die gewährleisten, dass die Verwaltung des Investmentvermögens nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt, wie insbesondere

    • Kontrolle der Ermittlung und der verbindlichen Feststellung des Anteilspreises,

    • Kontrolle der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,

    • Erstellung aufsichtsrechtlicher Meldungen, z. B. Meldungen, zu denen die Depotbank verpflichtet ist.

6. Ort der Dienstleistung/Option/Vorsteuerabzug

11 Der Ort der Verwaltung von Investmentvermögen richtet sich für vor dem ausgeführte Umsätze nach § 3a Abs. 1 oder 3 und 4 Nr. 6 Buchst. a UStG bzw. für nach dem ausgeführte Umsätze nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Sätze 1 und 2 Nr. 6 Buchst. a UStG.

12 Bezüglich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist keine Option zur Steuerpflicht möglich (vgl. § 9 UStG.)

13 Der Umsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG führt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug.

II. Hintergrund

1. Gemeinschaftsrecht

14 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist (neben der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes) die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem InvG umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten „die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen”. Ziel und Rechtfertigung dieser Steuerbefreiung ist es insbesondere, Kleinanlegern die Geldanlage in Investmentfonds zu erleichtern. Kleinanleger sollen nicht benachteiligt werden. Die Bestimmung soll die steuerliche Neutralität in Bezug auf die Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapieren und der Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen gewährleisten (vgl. , Abbey National, Randnr. 62). Diese Organismen erlauben es privaten Anlegern, in breite Anlageportfolios zu investieren und damit das Börsenrisiko zu verringern (vgl. , JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, The Association of Investment Trust Companies, Randnr. 50). Gäbe es die Befreiung nicht, wären Besitzer von Anteilen an Investmentfonds steuerlich stärker belastet als Anleger, die ihr Geld unmittelbar in Aktien oder anderen Wertpapieren anlegen und keine Leistungen einer Fondsverwaltung in Anspruch nehmen. Gerade für Kleinanleger ist die Anlage in Investmentfonds von besonderer Bedeutung. Wegen des geringen Anlagevolumens, über das sie verfügen, ist es ihnen nur eingeschränkt möglich, ihr Geld breit gestreut unmittelbar in Wertpapieren anzulegen; zudem verfügen sie oftmals nicht über die nötigen Kenntnisse für den Vergleich und die Auswahl der Wertpapiere. Diese Gruppe von Geldanlegern hat kaum Möglichkeiten, die Tätigkeit eines Fonds selbst zu kontrollieren und ist daher in besonderem Maße auf gesetzlich vorgesehene Schutzmechanismen angewiesen.

15 Die Mitgliedstaaten haben bei der Definition der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Artikel 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unter den Begriff „Sondervermögen” fallen, ein Ermessen (vgl. , JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, The Association of Investment Trust Companies, Randnr. 54). Bei der Ausübung dieses Ermessens müssen die Mitgliedstaaten aber das mit der Befreiung verfolgte Ziel beachten, das darin besteht, insbesondere Kleinanlegern die Anlage in Wertpapieren über Organismen für gemeinsame Anlagen durch den Wegfall der Mehrwertsteuerkosten zu erleichtern. Ferner haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten, wonach gleichartige und infolgedessen miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Die Vorschrift stellt daher auf verwaltete Sondervermögen unabhängig von deren Rechtsform ab. Unter diese Bestimmung fallen also sowohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Vertrags- oder Trustform als auch solche in Satzungsform (vgl. , Abbey National, Randnr. 53). Außerdem umfasst der Begriff des Sondervermögens im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer sowohl offene als auch geschlossene Investmentfonds (vgl. , JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, The Association of Investment Trust Companies, Randnr. 29).

16 Zwar harmonisiert die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), die innerstaatlichen Regelungen für Investmentfonds. Sie erlaubt jedoch keine zwingenden Rückschlüsse darauf, welche Organismen von der Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erfasst werden können. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG fallende Formen von Investmentfonds von der Steuerbefreiung ausnehmen, soweit dies mit dem Neutralitätsgrundsatz und dem Normzweck der Befreiungsvorschrift vereinbar ist.

17 Der Begriff der „Verwaltung” von Sondervermögen stellt einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können. Unter den Begriff „Verwaltung” fallen die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen durch einen außenstehenden Verwalter, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind. Spezifisch für die Verwaltung von Sondervermögen sind nach der Rechtsprechung des EuGH neben den Aufgaben der Anlageverwaltung auch die administrativen Aufgaben, die in Anhang II der Richtlinie 85/611/EWG – zweiter Spiegelstrich – unter der Überschrift „Administrative Tätigkeiten” aufgeführt sind (vgl. , Abbey National, Randnr. 64). Nicht spezifisch für die Verwaltung von Sondervermögen sind dagegen die Aufgaben des Vertriebs entsprechend dem dritten Spiegelstrich in Anhang II der Richtlinie 85/611/EWG. Um ein eigenständiges Ganzes zu bilden, dürfen die Dienstleistungen des außenstehenden Verwalters nicht nur in einzelnen Hilfstätigkeiten bestehen. Insofern reicht es nicht aus, dass eine bestimmte erbrachte Tätigkeit in Anhang II der Richtlinie 85/611/EWG aufgeführt ist. Für das Vorliegen eines eigenständigen Ganzen ist vielmehr erforderlich, dass der außenstehende Verwalter eine Gesamtheit von Leistungen übernimmt, die einen wesentlichen Teil aller bei der Fondsverwaltung anfallenden Aufgaben ausmacht. So fallen nicht unter den Begriff der Verwaltung von Sondervermögen im Sinne von Artikel 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die Leistungen, die den Aufgaben einer Verwahrstelle im Sinne der Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie 14 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen. Diese Aufgaben dienen nicht der Verwaltung der Organismen für gemeinsame Anlagen, sondern der Kontrolle und Überwachung von deren Tätigkeit. Rein materielle oder technische Dienstleistungen wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems werden von dem Begriff der „Verwaltung” ebenfalls nicht erfasst (vgl. , Abbey National, Randnr. 71). Hinweis: Die Richtlinie 85/611/EWG wird mit Wirkung vom aufgehoben und durch die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) – Neufassung – (ABl. EU 2009 Nr.- L 302 S.32) ersetzt.

18 Zwar sind in erster Linie Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, also Fonds in Vertrags- oder Trustform, auf Verwaltungsleistungen eines externen Fondsverwalters angewiesen. Investmentgesellschaften in Satzungsform können sich dagegen prinzipiell auch ohne Einschaltung eines Dritten selbst verwalten. Soweit Investmentfonds in Satzungsform dennoch einen externen Fondsverwalter einschalten, befinden sie sich in der gleichen Lage wie Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

19 Bei den nach dem Gemeinschaftsrecht begünstigten Sondervermögen handelt es sich unabhängig von ihrer Rechtsform um Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Umsätze darin bestehen, beim Publikum beschaffte Gelder nach dem Prinzip der Risikostreuung für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen. Das Gemeinschaftsrecht schließt seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass sich eine steuerfreie Verwaltung von Sondervermögen im Sinne von Artikel 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die auch dann in den Genuss der dort vorgesehenen Befreiung gelangen können, wenn sie von einem außenstehenden Verwalter erbracht werden (vgl. , Abbey National, Randnr. 67).

2. Nationales Recht

20 Die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erstreckt sich auf „die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz”. Das InvG ist (u. a.) anzuwenden auf inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 InvG gebildet werden (§ 1 Satz 1 Nr. 1 InvG). Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 InvG, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen (§ 2 Abs. 8 InvG).

21 Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 InvG sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG angelegt sind (§ 1 Satz 2 InvG). Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG und sonstige Publikums- oder Spezial-Sondervermögen (§ 2 Abs. 1 InvG).

22 Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben (§ 2 Abs. 2 InvG). Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen (§ 2 Abs. 3 InvG).

23 Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 InvG beschränkt ist und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben (§ 2 Abs. 5 Satz 1 InvG).

24 Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 InvG oder in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 InvG und der individuellen Vermögensverwaltung besteht (§ 2 Abs. 6 InvG). Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen nur die in § 7 Abs. 2 Nr 1 bis 7 InvG abschließend aufgezählten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen (§ 7 Abs. 2 Einleitungssatz InvG).

25 Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 InvG hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvG). Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen (§ 2 Abs. 7 InvG).

26 Nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. a und b der der Richtlinie 85/611/EWG muss die Verwahrstelle u. a. dafür sorgen, dass die Ausgabe und die Rücknahme sowie die Berechnung des Wertes der Anteile den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen gemäß erfolgt. Demgemäß bestimmt § 27 Abs. 1 Nr. 1 InvG, dass die Depotbank im Rahmen ihrer Kontrollfunktion dafür zu sorgen hat, dass die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften des InvG und den Vertragsbedingungen entsprechen. Die Ausgabe und die Rücknahme der Anteile hat die Depotbank selbst vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 InvG). Die Bewertung der Anteile wird entweder von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder nur von der Kapitalanlagegesellschaft vorgenommen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InvG).

27 Die Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft wesentlich sind, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) ausgelagert werden. Das Auslagerungsunternehmen muss unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Sondervermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird (§ 16 Abs. 1 InvG).

28 Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen (§ 29 Abs. 1 InvG). Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1 InvG.

III. Anwendungsregelung

29 Dieses Schreiben ist in allen offenen Steuerfällen anzuwenden. Abschnitt 69 Abs. 1 UStR ist, soweit er zu diesem Schreiben im Widerspruch steht, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV D 3 - S 7160 h/09/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 563
BB 2010 S. 1310 Nr. 22
DStR 2010 S. 1078 Nr. 21
DStZ 2010 S. 506 Nr. 14
StB 2010 S. 183 Nr. 6
UR 2010 S. 462 Nr. 12
UStB 2010 S. 238 Nr. 8
WPg 2010 S. 611 Nr. 11
MAAAD-42954

1Die aufsichtlichen Anforderungen an ausländische Investmentanteile nach § 2 Abs. 9 InvG (sog. „Nicht-OGAW”-Fonds) konkretisiert das BaFin-Rundschreiben 14/2008 (WA) zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nr. 3 InvG, abrufbar im Internet unter http://www.bafin.de/cln_161/nn_724240/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Rundschreiben/2008/rs__1408__wa.html; (Alternativ: Datei öffnen)bei den sog. EG-Investmentanteilen nach § 2 Abs. 10 InvG handelt es sich um Anteile an ausländischen OGAW-Fonds, für die der sog. „OGAW-Pass” ausgestellt wird, der verdeutlicht, dass es sich um einen begünstigungsfähigen Fonds handelt.