Bedarfbewertung; Feststellung der Grundbesitzwerte nach § 138 BewG
Aus gegebenem Anlass wird auf Folgendes hingewiesen:
In den Fällen der Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 138 BewG für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 GrEStG) kann es infolge der Komplexität des Sachverhalts bzw. der Sachverhaltsermittlung zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen kommen.
Um eventuelle Steuerausfälle in solchen Fällen zu vermeiden, weise ich darauf hin, dass die Bedarfswerte in einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch die anfordernde Stelle zu ermitteln sind.
Gegebenenfalls ist der Bedarfswert nach § 162 AO anhand der dem Finanzamt zur Verfügung stehenden Unterlagen (EW-Akten, ertragsteuerliche Unterlagen u. a.) zu schätzen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO festzustellen.
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 3010/8 - St 344
Fundstelle(n):
HAAAD-42947