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BGH 28.04.2010 IV ZR 73/08 , NWB 20/2010 S. 1584

Erbrecht | Wert von Lebensversicherungen beim Pflichtteil

Gesetzliche (enterbte) Erben erhalten mehr Geld, wenn sie ihren Pflichtteil auf eine Lebensversicherung einfordern (§ 2325 Abs. 1 BGB). Hat der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten durch Schenkung zugewendet, wird deren Wert nun anders berechnet. Anknüpfungspunkt ist nicht mehr die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien, sondern der Wert, den der Erblasser in der (juristischen) „letzten Sekunde” seines Lebens nach objektiven Kriterien aus seiner Versicherungspolice hätte ziehen können. Deshalb ist künftig mindestens deren Rückkaufswert anzusetzen. Noch mehr Geld kann der enterbte Angehörige verlangen, wenn sich im Einzelfall belegen lässt, dass bei einem Verkauf der Versic...

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