BGH Beschluss v. - IX ZB 245/07

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Augsburg, 7 T 4045/07 vom AG Augsburg, 20 IN 194/07 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (, ZInsO 2005, 1162; v. - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. - IX ZB 105/08, ZInsO 2010, 110 Rn. 5).

1.

Die geltend gemachte Abweichung zum Senatsbeschluss vom - IX ZB 302/05, NZI 2007, 168, 169 Rn. 12 liegt nicht vor. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung lediglich ausgeführt, die deutliche Unterschreitung der normalen Verfahrensdauer könne einen Abschlag gebieten. Maßgeblich sind auch in diesem Zusammenhang die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, die der Tatrichter im Rahmen der Beurteilung und Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge zu würdigen hat; das Bemessungsergebnis ist von ihm zu verantworten (, NZI 2007, 40, 41 Rn. 14; v. - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Kriterium der sehr kurzen Verfahrensdauer befasst und dies für die konkrete Verfahrensdauer einzelfallbezogen verneint.

2.

Hinsichtlich des Zuschlags wegen des obstruktiven Verhaltens des Schuldners ist ein Zulassungsgrund ebenso wenig gegeben. Dass ein solcher Zuschlag bei entsprechendem Verhalten des Schuldners gewährt werden kann, ist grundsätzlich geklärt (vgl. , NZI 2009, 554, 555 Rn. 10).

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
FAAAD-42845