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NWB Nr. 20 vom Seite 1575

Das neue Recht des Verbraucherkredits

Professor Dr. Michael Frings

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1608Mit Wirkung zum wird das Umsetzungsgesetz zur Verbraucherkreditrichtlinie (s. BGBl 2009 I S. 2363) in Kraft treten und damit das Recht des Verbraucherkredits ändern. Die Änderung besteht vor allem darin, dass der Darlehensgeber gegenüber dem Verbraucher umfangreiche Informations- und Aufklärungspflichten unter Verwendung von EU-weit einheitlichen Informationsmustern erfüllen muss – diese Standards gelten teilweise bereits vor dem Vertragsschluss. Allerdings sind die zusätzlichen Pflichtangaben gesetzessystematisch aufgrund vieler Querverweise in den §§ 491512 BGB derart unübersichtlich geregelt, dass Verbraucher ihre neuen Rechte nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesen können.

Weitergehende Standardinformationen

[i]Kreditwerbung mit realistischem EffektivzinssatzDen Darlehensgeber treffen bereits im Rahmen seiner Werbung Aufklärungspflichten über die Grundzüge des angebotenen Darlehens, die er u. a. mit dem voraussichtlichen Effektivzinssatz als Beispiel untermauern muss. Lockvogelangebote sollen dadurch unterbunden werden, dass der beworbene effektive Jahreszins in mindestens 2/3 der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge gelten muss. Sind Kosten einer Restschuldversicherung nicht im effektiven Jahr...

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