Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Stpfl. wirtschaftlich über sie verfügen kann.
Die Zahlung auf ein sog. „Fremdgeldkonto” hindert den Zufluss nicht, wenn der Kl. mit einer Gutschrift dazu in die Lage versetzt
wurde, im Verhältnis zur Bank über den gutgeschriebenen Betrag zu verfügen.
Ein Stpfl. mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit kann sich der Erfassung von Einnahmen in seiner Person nicht dadurch
entziehen, dass er den Anspruch auf die Einnahmen zivilrechtlich auf einen Dritten überträgt.
Bei einer Forderungsabtretung sind dem Stpfl. die Einnahmen bei Zufluss an den Dritten zuzurechnen. Etwas anderes könnte
sich allenfalls bei entgeltlicher Forderungsübertragung ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 24 DStRE 2010 S. 972 Nr. 16 EFG 2010 S. 1021 Nr. 13 UAAAD-42759
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.07.2009 - 4 K 92/09
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