Verdeckte Gewinnausschüttung an minderjährige Gesellschafter
Übertragung von Geschäftsanteilen
Begrenzung der Aufklärungspflicht des Gerichts bei der Beschlagnahme von Unterlagen
Leitsatz
1. Gesellschaftsanteile können bereits vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister aufschiebend bedingt übertragen
werden.
2. Die Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einen Minderjährigen erfordert die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts.
3. Dem Bestimmtheitsgebot ist bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils Genüge getan, wenn im Weg der Auslegung zweifelsfrei
feststellbar ist, welcher Geschäftsanteil übertragen werden soll.
4. Ist ein Minderjähriger wirksam Gesellschafter einer GmbH geworden, ist ihm eine verdeckte Gewinnausschüttung aus dem verbilligten
Verkauf von Fahrzeugen an eine andere GmbH zuzurechnen, deren Gesellschafter mit dem Minderjährigen in einem Verwandtschaftsverhältnis
stehen.
5. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Zugriff auf vom Finanzamt beschlagnahmte Unterlagen hat, wenn
er dem Gericht nicht aufgrund des Beschlagnahmeverzeichnesses darlegt, welche Unterlagen er zur sachgerechten Verfolgung seines
Begehrens benötigt. Ein Unterlassen eines diesbezüglichen Vortrags begrenzt die Aufklärungsmöglichkeiten und -pflichten des
Gerichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1443 Nr. 23 EFG 2010 S. 1032 Nr. 13 EStB 2010 S. 305 Nr. 8 HAAAD-42746
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.03.2009 - 1 K 158/05
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