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BMF 30.04.2010 IV C 2 -S 2745 a/08/10005:002, NWB 19/2010 S. 1492

Körperschaftsteuer | Sanierungsklausel nicht mehr anzuwenden

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. ist § 8c KStG um eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem anwendbare Regelung gilt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. zeitlich unbefristet. Die Europäische Kommission hat nun mit Schreiben v. mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG mit dem Gemeinsamen Markt hat. Sie hat daher das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV (früher Art. 88 Abs. 2 EG) eröffnet. Infolgedessen sah sich das BMF – auch ohne explizite Aussetzungsanordnung – zu einer Reaktion gezwungen, denn eine Maßnahme darf nicht mehr durchgeführt werden, bevor die Kommissionsentscheidung ergeht (Art. 108 Abs. 3 AEUV). Ab der Veröffentlichung des

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