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BFH 17.3.2010 II R 46/08, NWB 19/2010 S. 1494

Erbschaftsteuer | Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

Nach dem gelten die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 nicht, wenn die Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschen ist.

Anmerkung:

Gemäß § 15 Abs. 1a ErbStG gelten die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 auch dann, „wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist”. Der Wortlaut ließe die Beurteilung zu, dass nach Aufhebung der Adoption die günstigen Steuerklassen im Verhältnis zu den Adoptiveltern fortbestehen. Der BFH ist durch Auslegung der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis gelangt. Mit der Regelung hatte der Gesetzgeber lediglich auf eine Änderung des Adoptionsrechts reagiert, der zufolge die natürlichen Verwandtschaftsverhältnisse durch die Adoption erlöschen. Für Zw...

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