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NWB Nr. 19 vom Seite 1487

Abmahnungen und Rechtsschutz

Jürgen F. Berners

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1522Die Abmahnung ist eine Aufforderung an den Mitwettbewerber, eine wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen. Wenn der Verletzer dem nicht folgt, so begibt er sich in die Gefahr, dass der Abmahnende häufig eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt.

Grundsätzliches zur Abmahnung

Die Aufforderung eines Mitwettbewerbers an den Verletzer, eine wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen – die sog. Abmahnung –, hat im Wettbewerbsrecht erhebliche Bedeutung. [i]Konkretes Wettbewerbsverhältnis notwendigDie Abmahnung setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, also gleichartige Waren, Dienstleistungen etc. angeboten werden. Im Internet werden Waren aber quasi „grenzenlos” angeboten und beworben, daher ist hier der räumliche Rahmen des Konkurrenten sehr weit gezogen.

[i]Schriftform üblichDie Abmahnung ist an keine bestimmte Form gebunden, aus Beweisgründen erfolgt sie jedoch schriftlich. Notwendiger Inhalt einer Abmahnung ist die Darstellung des Sachverhalts, der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei zukünftigem Verstoß sowie die Androhung geri...

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