Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - 53 -S 4430 - 002/09

Grunderwerbsteuer; Verfassungsmäßigkeit der in§ 8 Abs. 2 GrEStG angeordneten Heranziehung der Grundbesitzwerte i. S. des§ 138 BewG als Bemessungsgrundlage derGrunderwerbsteuer; Vorläufige Festsetzung derGrunderwerbsteuer und vorläufige Feststellung nach § 17Abs. 2 und3 GrEStG

Bezug:

Nach den Bezugserlassen sind Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO durchzuführen.

Vorläufige Steuerfestsetzungen

Für Festsetzungen der Grunderwerbesteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, wird der in den ländereinheitlichen Erlassen angeführte Erläuterungstext und die teilweise Vorläufigkeit der Grunderwerbsteuerbescheide durch die Eingabe der Erläuterungstextnummer 197 und/oder der Bescheidkennzeichnung 18 erreicht.

Bei Fällen, in denen anhand bestimmter Kennzahlen Grundbesitzwerte erkennbar sind, werden die Bescheidkennzeichnung und der Erläuterungstext auch vom Programm gesetzt bzw. ausgegeben. Da nicht immer maschinell erkannt werden kann, ob es sich um Grundbesitzwerte handelt, sollte auf jeden Fall die Erläuterungstextnummer 197 und/oder der Bescheidkennzeichnung 18 eingegeben werden.

Vorläufige gesonderte Feststellungen

Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG, die als Bemessungsgrundlage Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG bestimmen, sind ebenfalls teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO zu erlassen und mit dem hierfür vorgesehenen Erläuterungstext aus den o. g. Erlassen zu versehen.

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde v. - 53 -S 4430 - 002/09

Fundstelle(n):
WAAAD-42514