BGH Beschluss v. - IV ZB 32/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Borna, 9 C 400/09 vom LG Leipzig, 3 S 283/09 vom

Gründe

Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtete, ansonsten als unstatthaft erkannt, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts und den Kostenansatz betraf.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom hat der Beklagte mit Schreiben vom "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Der Kostenbeamte hat den Rechtsbehelf als Erinnerung nach § 66 GKG, auf den der Beklagte ausdrücklich Bezug nimmt, gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden ( -JurBüro 2008, 43)

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung als solche und damit gegen die ihn belastende Kostengrundentscheidung. Eine Verletzung des Kostenrechts wird nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist der nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz auch nicht zu beanstanden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Fundstelle(n):
TAAAD-42447