BGH Beschluss v. - IX ZR 35/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Cottbus, 4 O 333/05 vom OLG Brandenburg, 7 U 95/07 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wird eine Schlussrechnung bereits vor Ablauf von zwei Monaten fällig, wenn Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen und dem Auftragnehmer mitgeteilt werden (BGHZ 83, 382, 384). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Schuldnerin in dem Schreiben vom die Rechnung der Beklagten anerkannt. Diese war damit fällig.

2. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Vermutungsregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, der auch im Rahmen des § 130 InsO Anwendung findet, die Rechtsprechung des Senats zutreffend zugrunde gelegt (vgl. , ZIP 2006, 2222, 2223 Rn. 12 ff m.w.N.). Dieser Vermutungsregelung kommt eine Fortbestehenswirkung zu ( a.a.O. S. 2224 Rn. 23).

3. Aus dem Schreiben der Schuldnerin vom konnte auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. a.a.O. S. 2223 f Rn. 15 f m.w.N.).

4. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Entscheidungserhebliche Umstände sind nicht übergangen worden.

5. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, wie es zu bewerten ist, wenn der Anfechtungsgegner glaubt, die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit sei wieder behoben gewesen, ist durch Urteil des Senats vom geklärt (IX ZR 98/07, ZIP 2008, 930). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen waren nicht erfüllt.

6. Die Verkehrsanschauungen der angesprochenen Verkehrskreise vermögen an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit nichts zu ändern. Dieses kann nicht in jeder Branche anders beurteilt werden.

7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
PAAAD-42444