BGH Beschluss v. - IX ZB 264/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Konstanz, 62 T 148/09 vom

Gründe

Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, da Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Eigenschaft der Rechtsbeschwerdeführerin als Kostenschuldnerin ergibt sich aus der Kostengrundentscheidung; diese ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (, JurBüro 2008, 43). Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 2364 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
SAAAD-42417