Wirtschaftliches Eigentum des Vorbehaltsnießbrauchers
Leitsatz
1) Der Vorbehaltsnießbraucher eines Grundstücks ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer im "eigenen" Haus i.S. des § 2 Abs.
1 EigZulG i.V. mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Stellung gegenüber dem zivilrechtlichen
Eigentümer des Grundstücks von der normalen, lediglich eine Nutzungsbefugnis vermittelnden Position eines Nießbrauchers so
deutlich unterscheidet, dass er die tatsächliche Herrschaft über das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück ausübt.
2) Im Rahmen eines Übertragungsvertrags vereinbarte Veräußerungsverbote führen nicht dazu, dass das betroffene Wirtschaftsgut
nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sind, und dies auch dann nicht, wenn die Veräußerungsverbote durch eine
Auflassungsvormerkung gesichert sind.
3) Wirtschaftliches Eigentum des Vorbehaltsnießbrauchers liegt auch nicht deswegen vor, weil er die Kosten der außergewöhnlichen
Erhaltungsmaßnahmen, die außergewöhnlichen Lasten und den Tilgungsdienst für die eingetragenen Grundpfandrechte zu tragen
hat und er an dem Grundbesitz alle von ihm gewünschten und für zweckmäßig und erforderlich gehaltenen Umbaumaßnahmen auf seine
Kosten vornehmen darf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1007 Nr. 13 KÖSDI 2010 S. 17103 Nr. 9 BAAAD-42307
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