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BVerfG 25.03.2010 2 C 72/08, NWB 18/2010 S. 1404

Öffentlicher Dienst | Kürzungsfaktor für Versorgung von Teilzeitbeschäftigten rechtswidrig

Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten führen, verstoßen gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit und dürfen nicht weiter angewendet werden. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltfähig und erhöhen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen Zurechnungszeiten, die Beamten gutgeschrieben werden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Für Teilzeitbeschäftigte galt insoweit ein Kürzungsfaktor; ihr Ruhegehalt wird dadurch stärker gekürzt, als es dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit entspricht.

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