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BGH 21.04.2010 VIII ZR 131/09, NWB 18/2010 S. 1403

Mietrecht | „Opfergrenze” für den Vermieter bei Mängelbeseitigungswunsch des Mieters

Grundsätzlich kann der Mieter von seinem Vermieter die Beseitigung von Mängeln der Mietsache und dazu einen zweckgebundenen Vorschuss verlangen, auch wenn dies erhebliche Kosten bedingt (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 536a BGB). Dies gilt dann nicht mehr, wenn der erforderliche Aufwand die sog. Opfergrenze überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall wertend ermittelt werden. Ein Beispiel dafür liefert der Streitfall. Die Klägerin verlangte von ihrer Vermieterin Kostenvorschüsse u. a. für die Beseitigung von Rissen an den Innen- und Außenwänden des seit 1988 gemieteten Einfamilienhauses. Die Sanierungskosten veranschlagte das Gericht mit mindestens 95.000 €, der Verkehrswert des Hauses lag nur bei 28.000 €.

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