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NWB direkt Nr. 18 vom Seite 515

Der Abzug von Auslandsspenden

Dr. Stephan Geserich

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAD-42203 Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2010 I S. 386) hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des gemeindienlichen Spendenabzugs – als Reaktion auf das (Persche NWB RAAAD-05490) – räumlich ausgeweitet.

Die Neuregelung

[i]Spendenempfänger auf EU-/EWR-Raum ausgedehntNach § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. sind nicht länger nur inländische, sondern auch ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, zum Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt. § 10b Abs. 1 EStG n. F. erweitert den Kreis der Spendenempfänger auch auf EU-/EWR-ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, sofern sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit (gemeinnützig) wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG n. F.). [i]Amtshilfe und BeitreibungVoraussetzung ist allerdings, dass durch die Belegenheitsstaaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Außerdem müssen durch die Direktspenden ins Ausland natürliche Personen, die ihren [i]Sog. InlandsbezugWohnsitz ...

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