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NWB Nr. 18 vom Seite 1406

Ansprüche von Passagieren bei Flugausfällen

[i]BMJ, Presseinformation v. 21. 4. 2010 und EU-Kommission, EU-Nachrichten v. 22. 4. 2010Nach der Wiederaufnahme des Flugverkehrs sollen Ansprüche von Reisenden bei Flugausfällen und -verspätungen infolge des Vulkanausbruchs auf Island im Folgenden kurz dargestellt werden.

Europarechtliche Ansprüche

[i]Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004Ein Vulkanausbruch ist höhere Gewalt bzw. ein „außergewöhnlicher Umstand” im Sinne anderer Vorschriften. Trotzdem haben Fluggäste innerhalb der EU einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, wenn der Flug ausfällt oder sich verspätet. Die Rechte von Flugpassagieren sind in der Fluggastrechte-Verordnung (VO EU Nr. 261/2004) geregelt. Sie findet Anwendung, wenn der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft eines anderen EU-Staates durchgeführt wird. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU, gilt die Verordnung außerdem, wenn sich der Abflughafen in der EU befindet.

Ansprüche von „Nur-Flug”-Reisenden

[i]Anspruchsgegner ist immer die FluggesellschaftAnsprechpartner des Passagiers ist bei reinen Transfers stets die Fluggesellschaft, die den Flug ausführte bzw. hätte ausführen sollen. Bei einem Flugausfall oder Verspätungen von mehr als fünf Stunden hat der Fluggast die Wahl, ob er den Flugpreis erstattet verlangt oder ob er eine kostenlose Umbuchung ...

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