Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten
Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Festsetzungen der
Grunderwerbsteuer:
„Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Feststellungen der
Besteuerungsgrundlagen nach
§ 17 GrEStG:
„Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG (§ 17 Abs. 3a GrEStG) zu bemessen ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Feststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Feststellungen der
Grundbesitzwerte:
„Die Feststellung des Grundbesitzwertes ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Feststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”
Im Übrigen gelten die im (BStBl 2009 I S. 510) getroffenen Regelungen entsprechend.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und wird als gleich lautender Ländererlass im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Grunderwerbsteuer-Kartei aufzunehmen.
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3 -
S
0338/58
Fundstelle(n):
DB 2010 S. 816 Nr. 15
DStR 2010 S. 1239 Nr. 24
RAAAD-42183