Sind die zum Zwecke der Untervermietung geschlossenen Verträge über die Miete von Wohnungen und Pkw-Garagen jederzeit kündbar,
so dass eine Einkünfeerzielungsabsicht nicht – wegen auf Dauer angelegter Vermietung zu unterstellen – ist, scheidet die Anerkennung
der nunmehr im sechsten und siebten Vermietungsjahr erzielten Verluste wegen Fehlens der notwendigen Überschusserzielungsabsicht
aus, wenn ein Totalüberschuss nicht zu erwarten ist, weil die von den Untermietern erzielten Mieten bis auf einen geringen
Betrag, der für eine Kostendeckung nicht ausreichen kann, vom Vermieter vereinnahmt werden.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 25 DStRE 2010 S. 997 Nr. 16 EFG 2010 S. 1128 Nr. 14 LAAAD-42000
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.01.2010 - 9 K 7050/06 B
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