Von der Nacherhebung von Zoll ist nicht aus Vertrauensschutzgründen abzusehen, wenn die Kommission hinsichtlich der streitgegenständlichen
Einfuhren (hier: Weißzucker aus Serbien/Montenegro) an die Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft den Hinweis im Amtsblatt
der EU herausgegeben hat, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen begründete Zweifel bestehen.
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